AGB & Freistellung

Pfaffenhofen, 2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen
– Asphalteinbau –

Wir haben bei der Preisbildung die nachfolgend aufgeführten Leistungen und Lieferungen als rechtzeitig und für uns kostenfrei als bauseitige Leistungen vorausgesetzt, sofern diese im Leistungsverzeichnis nicht als Leistungsposition ausgewiesen wurden:

  1. Vorhandensein einer standfesten Unterlage und eventuell notwendiger Randbegrenzungen, damit wir unsere bituminösen Schichten einwandfrei verdichten können. Wird die Standfestigkeit des Unterbaues nicht durch geeignete Versuche nachgewiesen, übernehmen wir keine Gewährleistung.
  2. Bei einem Oberflächengefälle kleiner als 1,5 % melden wir vorsorglich Bedenken gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B gegen die Art der Ausführung an.
  3. Herstellen und Unterhalten von geeigneten Zu- und Abfahrten bis zum Einsatzort der Geräte (z.B. 4-Achs LKW, 20t-Fertiger).
  4. Verkehrssicherung der Baustelle erfolgt durch den Auftraggeber.
  5. Die Arbeitsleistung ist spätestens am Dienstag, mindestens 2 Wochen vor dem Einbauzeitpunkt abzurufen.
  6. Die Abrechnung erfolgt auch nach den tatsächlichen Einbaumaßen.
  7. Einbauten von Straßenkappen, Schiebern, Hydranten, Schachtabdeckungen und Straßensinkkästen sind nach vorheriger Absprache mit unserem Bauleiter in entsprechender Höhe auszurichten und müssen technisch einwandfrei gesetzt sein.
  8. Die Menge des Asphaltmischgutes wird durch Lieferscheine nachgewiesen. Ergeben sich hieraus Mehrmengen, sind diese zu vergüten. Bezüglich der Mehr-Einbaudicke der obersten Schicht, verweisen wir auf ZTV Asphalt StB 01, Nr. 1.9.4.2.
  9. Bei Massenminderungen über 15 % behalten wir uns vor, neue Einheitspreise zu vereinbaren.
  10. Schäden, die durch Verwendung technisch erforderlicher Verdichtungsgeräte entstehen, gehen nicht zu unseren Lasten. Des Weiteren übernehmen wir keine Gewährleistung und haften nicht für später auftretende Schäden, die auf Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen sind.
  11. An Fassaden oder aufgehenden Bauteilen, ist ein Mindestabstand von 0,50 m zwischen Fahrbahnrand und der Fassade bzw. dem Bauteil einzuhalten. Schäden durch geringere Einbauabstände, gehen nicht zu unseren Lasten.

Eventual-Position:
Stillstand der Asphaltkolonne aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, werden mit einem Stundensatz von €  635,– netto, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer verrechnet. Außerdem werden die anfallenden LKW-Standzeiten (nach Aufwand) weiterbelastet. Ist zusätzliches Reinigen und Vorspritzen mit Haftkleber erforderlich, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand.

Hier können Sie sich die aktuellen ABGs – Asphalteinbau als PDF herunterladen.

Freistellung

Hier können Sie sich unseren aktuellen Freistellungsbescheid als PDF herunterladen.

Hier können Sie sich unseren aktuellen „Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/ oder Gebäudereinigungsleistungen“ als PDF herunterladen.